Auszug aus der Satzung

§ 1 Name und Sitz

der Name des Vereins ist „Dorferneuerung Röckenhof e. V.“

Er hat seinen Sitz in Kalchreuth – Röckenhof

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck 

  1. Der Verein hat den Zweck, die Heimatpflege sowie die Jugend- und Seniorenarbeit zu fördern.
  2. Er erforscht die Dorfgeschichte, ergänzt und schreibt die Dorfchronik fort.
  3. Er setzt sich für die Erhaltung von historischen Gebäuden sowie für das dörfliche Erscheinungsbild ein.
  4. Er betreibt ein Internet Café, in welchem entsprechende Kurse angeboten werden und Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch beim Umgang mit dem Computer besteht.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§7) zu entrichten.

Dieser entscheidet über die Aufnahme.

Außer der Standardmitgliedschaft bietet der Verein auch eine Tagesmitgliedschaft an. Das Tagesmitglied ist für die Dauer der Tagesmitgliedschaft den anderen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch ohne Stimmrecht und passives Wahlrecht.

Die Tagesmitgliedschaft ist ohne Genehmigung durch den Vorstand möglich, jedoch behält sich der Vorstand das Recht vor, Tagesmitgliedschaften abzulehnen.

Für die Tagesmitgliedschaft ist ein Tagesmitgliedsbetrag zu entrichten (siehe § 5).

Über die Tagesmitgliedschaft wird ein Tagesmitgliedsausweis ausgestellt.

§ 5 Beiträge 

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Art, Höhe und Fälligkeit von evtl. sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB 

 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden und
  2. dem 2 Vorsitzenden

 Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 8 Gesamtvorstand

 Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. den zwei Kassenprüfern
  6. dem Beauftragten für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  7. dem 1. Kulturwart
  8. dem 2. Kulturwart
  9. dem PC-Gruppenleiter
  10. dem Seniorensprecher

Die unter a), b), d) und e) genannten Vorstandmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl des Gesamtvorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. 

Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

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